ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG
(Stand Dez. 2009)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz AGB`s genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend kurz Lieferungen genannt) der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG (nachstehend kurz CATS genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz Kunde genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingen des Kunden gelten nur insoweit, als CATS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Werden im Einzelfall für bestimmte Lieferungen besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart, so gelten diese AGB`s nachrangig und ergänzend.

2. Angebot

2.1 Angebote von CATS gelten freibleibend, wenn nicht anders lautend.
2.2. Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn auf sie im Angebot und in der Auftragsbestätigung von CATS ausdrücklich Bezug genommen wird.
2.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von CATS weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können von CATS jederzeit zurückgefordert werden und sind sofort zu retournieren, wenn die Bestellung anderweitig vergeben wird. Sämtliche Rechte an Angebotsunterlagen stehen CATS zu. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind streng vertraulich zu behandeln.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Muster oder Proben sowie insbesondere die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich und haben rein informativen Charakter. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von CATS zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen dar.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn CATS nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und/oder eine Leistung erbringt.
3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.3 Im Falle der Zurückziehung eines Auftrages durch den Kunden ist CATS berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Auftragswertes bzw. bei nachweisbar größerem Aufwand die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten als Preise inkl. Verladung, Verpackung, Transport und exkl. die jeweilige Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt, nach Versandartwahl durch CATS, versichert. Sonderkosten des Versandes (express etc.) werden in jedem Fall in Rechnung gestellt.
4.2 Bei Reparaturaufträgen werden die von CATS als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes (zu den Preisen lt. Preisliste bzw. den zum Auftragszeitpunkt geltenden Stundensätzen für Dienstleistungen) abgerechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf. Die im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten vor Ort auftretenden Wartezeiten sind in jedem Fall kostenpflichtig.

5. Lieferzeit

Die angegebene Lieferzeit versteht sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, für die Auslieferung der Waren ExW (Ex Works) Lager CATS bzw. ab der Verständigung über die Versandbereitschaft. Die Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Einhaltung derselben setzt voraus, dass CATS rechtzeitig in den Besitz aller kaufmännischen und technischen Anforderungen (z.B. Ursprungszeugnis für Exportzwecke) und Unterlagen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, kommt, welche für die ununterbrochene und reibungslose Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Ebenfalls ist die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, auch aus anderen Geschäftsfällen, Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit. Lieferzeitverzug von Unterlieferanten, Streik, Sperre, Ein- und Ausfuhrverbote, Krieg, Mobilisierung sowie andere Fälle höherer Gewalt entbinden CATS von der Verpflichtung, rechtzeitig zu liefern, ohne dass dadurch dem Kunden das Recht zusteht, den Auftrag rückgängig zu machen oder eine entsprechende Entschädigung zu verlangen.
Nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von CATS verschuldet, so kann CATS entweder die Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz fordern.

6. Versand

Der Versand erfolgt nach Ermessen von CATS, sofern der Kunde keine bestimmten Weisungen gegeben hat. Sonderkosten des Versandes (express etc.) werden in jedem Fall weiterverrechnet. Müssen versandbereite Waren ohne Verschulden von CATS bei CATS gelagert werden, insbesondere, wenn der Kunde in Annahmeverzug bzw. im Zahlungsverzug aus anderen Geschäftsfällen ist, so ist CATS berechtigt, dem Kunden monatlich 5% des Rechnungswertes der betreffenden Rechnung für Lager- und sonstige Kosten zu berechnen. Darüber hinaus lagert diese Ware auf Gefahr des Kunden. Bei Eintreffen der Sendung hat der Kunde die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen und allfällige
Beschädigungen oder Mängel sofort an den Frachtführer und an CATS zu richten. Etwaige Mängel, welche die Verwendung der Lieferung nicht verhindern, berechtigen den Kunden nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.

7. Erfüllung- und Gefahrenübergang

7.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Lager CATS auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch CATS durchgeführt, organisiert und/oder geleitet wird.
7.2 Bei verzögertem Abgang aus dem Lager von CATS, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Alle von der Erfüllung seitens CATS abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.
7.3 Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird, die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.

8. Zahlung

8.1 Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zur Zahlung fällig.
8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem CATS über dieselbe verfügen kann.
8.4 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann CATS
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zu Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessen Verlängerung von in der Zwischenzeit bereits bestätigten Lieferterminen in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufrestpreis fällig stellen (Terminverlust) und ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2% über den zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite verrechnen, sofern CATS nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist oder
d) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall kann CATS auch alle vorprozessualen Kosten, die für die Erbringung der offenen Zahlung anfallen, an den Kunden weiterverrechnen.
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen und fristgerechten Zahlung aufschiebend bedingt.

9. Eigentumsvorbehalt

CATS behält sich das Eigentum an sämtlichen von CATS gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zzgl. Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von CATS berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten, zu vereinigen oder zu vermieten sowie zu verleihen. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung gelten als zur Sicherung der Kaufpreisforderung an CATS abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Rechnungen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von CATS hinzuweisen und CATS unverzüglich zu verständigen.

10. Gewährleistung

10.1 a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach erfolgter Lieferung der Hardware.
b) Die Gewährleistungsfrist für reparierte Geräte bzw. Austauschgeräte beträgt 6 Monate.
c) Für gebrauchte Waren übernimmt CATS keine Gewähr. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß Pkt. 7 bzw. nach Maßgabe des Erfüllungsorts.
10.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. CATS, auf diese Weise unterrichtet, muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels die mangelhafte Ware/Leistung bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde die dazugehörigen Gebrauchs- und Installationsanleitungen nicht beachtet oder die Ware unsachgemäß behandelt.
10.3 Alle damit im Zusammenhang entstehenden Kosten (z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen (nach Maßgabe des Erfüllungsortes) zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen bzw. den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Fach- (z.B. schaltberechtigte Personen) und Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich bereitzustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von CATS.
10.4 Wird eine Ware von CATS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung von CATS nur auf die bedingungsmäßige Ausführung.
10.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von CATS bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von CATS angegebene Leistung hinaus, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden bereitgestelltes Material zurückzuführen sind. CATS haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
10.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von CATS der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden ebenfalls nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

11. Haftung, Gerichtsstand

11.1 CATS haftet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur dann, wenn eindeutig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
11.2 CATS haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. CATS sowie dessen Vor- und Zulieferanten haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.
11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (z.B. lt. Bedienungsanleitungen) oder der behördlichen Bedingungen, ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Die angeführten Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
11.5 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Zuständig zur Regelung von Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Unternehmenssitz von CATS, d.h. das AG, LG Nürnberg.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Wird eine Ware von CATS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Software oder sonstigen Spezifikationen u. ä. des Kunden angefertigt, so hat dieser CATS bei Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten und von allen denkbaren Inanspruchnahmen Dritter freizustellen,

13. Software

13.1 Jegliche Systemsoftware zur Programmierung von CATS-Produkten unterliegt diesen AGB`s zusätzlich den dafür notwendigen Lizenzbedingungen.
13.2 Für die Erstellung bzw. Lieferung von anwenderspezifischer Software gelten die Software-Lieferbedingungen der CATS in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung, siehe: www.craneautomation.de.
14. Service und Montage
Für Service- und Montagearbeiten gelten, ergänzend zu diesen AGB`s, die Service- und Montage-Lieferbedingungen der CATS jeweils in der aktuell gültigen Fassung, siehe: www.craneautomation.de.

ALLGEMEINE SERVICE- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG
(Stand Dez. 2009)

I. Geltung/Vertragsabschluss
1. Alle Service- und Montageleistungen der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG (nachfolgend CATS genannt) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Service- und Montagebedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen o.ä. gelten nur, soweit sie sich mit diesen Service- und Montagebedingungen decken.
2. Schriftliche Angebote von CATS sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich festgelegt wurde. Im Übrigen sind Angebote, Preislisten und andere Informations- schriften von CATS freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch rechtzeitige Annahme eines schriftlichen Angebots von CATS oder sonst mit der Auftragsbestätigung von CATS zustande, welche in diesem Fall den Umfang der von CATs übernommenen Pflichten bestimmt. Ist eine Auftragsbestätigung durch CATS nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich oder unüblich, so kommt der Vertrag mit Beginn der Service- und Montagearbeiten durch CATS zustande, wenn nicht der Kunde zuvor ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden sind für CATS nur dann verbindlich, wenn sie von CATS schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden.
3. Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von CATS in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind als Download unter www.CATS-craneautomation.de verfügbar. Die gegenständlichen Service- und Montagebedingungen stellen eine Ergänzung dieser AGB`s dar.

II. Vertragsabwicklung/Subunternehmer
1. Nach Zustandekommen des Vertrags benennen CATS und der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Erklärungen eines benannten Ansprechpartners gegenüber dem benannten Ansprechpartner der anderen Partei sind für die betreffende Vertragspartei verbindlich.
2. Nach Vertragsabschluss erfolgende Änderungen der vereinbarten Service- oder Montageleistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Verzögern sich die Service- oder Montageleistungen aus Gründen, die CATS nicht zu vertreten hat, hat der Kunde die CATS insoweit entstehenden Mehrkosten, auch solche für Wartezeiten, zu tragen.
3. Erkennt CATS, dass eine Vorgabe des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, wird CATS dies einschließlich der daraus abzuleitenden Folgerungen, soweit diese für CATS erkennbar sind, dem Kunden umgehend mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich über eine erforderliche Änderung seiner Vorgabe zu entscheiden.
4. CATS ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzuschalten.

III. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorleistungen und Leistungen, die er selbst oder ein von ihm beauftragter Werkunternehmer oder Lieferant für die Service- oder Montageleistungen, die CATS zu erbringen hat, rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht werden. Von CATS insoweit spezifizierte Anforderungen oder Vorgaben sind dabei einzuhalten.
2. Der Kunde stellt CATS alle für die Service- oder Montageleistungen erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung. CATS wird die insoweit überlassenen Unterlagen sorgfältig und vertraulich behandeln und, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zurückgeben. Soweit die überlassenen Informationen im Rahmen der Mängelhaftung von CATS von Bedeutung sind, ist CATS berechtigt, hiervon Kopien anzufertigen. Falls es sich bei den überlassenen Informationen erkennbar um Betriebsgeheimnisse des Kunden handelt, sind die Kopien innerhalb eines Monats nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden zu vernichten, soweit nicht die geheimhaltungsbedürftige Information mittlerweile allgemein bekannt geworden ist.
3. Vor Beginn der Service- oder Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Unterlagen und technischen Daten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ermöglicht und gestattet CATS den Zugang zum Service- oder Montageort. Des weiteren hat der Kunde die für die Durchführung der Service- oder Montageleistungen notwendigen technischen Einrichtungen wie insbesondere Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenüber- tragungsleitungen sowie sonstige von CATS angeforderte Einrichtungen oder angefordertes Hilfspersonal bereit und CATS in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Sollte der Kunde feststellen, dass eine Leistung von CATS fehlerbehaftet ist oder nicht mit vorhandenen Plänen oder Spezifikationen übereinstimmt, hat er CATS hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Der Kunde hat den von CATS zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen die geleisteten Arbeitszeiten nach bestem Wissen schriftlich zu bestätigen und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Service- oder Montageleistungen auszuhändigen.
6. Soweit am Ort des Service- oder Montageeinsatzes andere Unfallverhütungsvorschriften als die der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) und/oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gelten, hat der Kunde CATS hierüber und über die dafür einzuhaltenden Bestimmungen rechtzeitig zu informieren und detailliert zu unterweisen. Eventuell zusätzlich erforderliche Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen hat der Kunde CATS auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7. Kommt der Kunde den in den vorgenannten Absätzen genannten Mitwirkungs- obliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist er CATS zum Ersatz sämtlicher hieraus entstehenden Mehraufwendungen und Schäden verpflichtet.

IV. Fristen/Termine
1. Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Leistungen verschieben, wird CATS den Kunden hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungs- termin benennen.
2. Im Falle höherer Gewalt und anderer von CATS nicht zu vertretender Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mängel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsproblemen, höherer Gewalt und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Subunternehmer eintreten – verlängern sich die Ausführungs- und Fertigstellungsfristen in angemessenem Umfang, wenn CATS dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist. CATS hat den Kunden in den vorgenannten Fällen unverzüglich zu benachrichtigen. Wird durch einen solchen Umstand die Service- oder Montageleistung dauerhaft unmöglich oder ist CATS aufgrund eines solchen Umstands berechtigt, die Leistung zu verweigern, kann CATS vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Verlängern sich die Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen durch einen solchen Umstand oder wird CATS von seiner Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten, wenn CATS nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat CATS insoweit jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, ist CATS berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne insoweit dem Kunden zum Ersatz eines etwaig entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

V. Abnahme, Gefahrübergang
1. Eine förmliche Abnahme des Werkes bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
2. Soweit gemäß Punkt 1 eine Abnahme stattzufinden hat und zur Erbringung der Service- oder Montageleistungen Lieferungen erforderlich sind, geht die Gefahr hinsichtlich der gelieferten Gegenstände mit deren Anlieferung an den Service- oder Montageort auf den Kunden über.

VI. Vergütung
1. Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung von CATS. Fehlt es an Angebot und/oder Auftragsbestätigung oder enthalten diese keine Angaben zur Vergütung, gelten die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß der angebotenen Verrechnungssätze für Service- und Dienstleistungen von CATS als vereinbart. Soweit nicht die Parteien einen Festpreis vereinbart haben, sind CATS entstehende Fahrt- und Transportkosten separat zu vergüten. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der am Leistungstag geltenden Mehrwertsteuer.
2. Sollte der Kunde den Vertrag rechtswirksam aus einem nicht von CATS zu vertretenden wichtigen Grund kündigen, so hat der Kunde CATS die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten, unabhängig davon, ob für die bis dahin erbrachten Teilleistungen Teilzahlungen vereinbart waren oder nicht. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, eine pauschale Auflösungsvergütung in Höhe von 40 Prozent aus der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung und der gemäß Satz 1 zu zahlenden Teilvergütung zu zahlen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der CATS durch die Kündigung entstehende Nachteil geringer ist. Darüber hinausgehende Ansprüche von CATS bleiben davon unberührt. Soweit CATS zur Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmer eingeschaltet hat und verpflichtet ist, diese infolge der Kündigung durch den Kunden Auflösungsvergütungen zu zahlen, ist der Kunde verpflichtet, CATS die an die Subunternehmer gezahlten Auflösungsvergütungen zu erstatten.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Gibt CATS gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen, deren Umfang ein Viertel des voraussichtlichen Auftragswerts überschreitet, an Dritte in Auftrag, ist CATS berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen; Sicherheit hierfür hat CATS dem Kunden auch dann nicht zu stellen, wenn der Kunde noch nicht das Eigentum an den betroffenen Stoffen oder Bauteilen erworben hat. Das Recht, Abschlagszahlungen gemäß Satz 2 zu verlangen, gilt auch für vertragsmäßig erbrachte und in sich abgeschlossene Teile des Werkes.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder Stundung ist CATS berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% über dem aktuellen Basiszinssatz zu berechnen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Stellt der Kunde die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, werden alle Forderungen von CATS sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf.
4. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt, ferner dann, wenn CATS eine grobe Pflichtverletzung zur Last fällt.

VIII. Garantien, Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Sollten Garantien vereinbart werden, so bedürfen diese der Schriftform zur Rechtsgültigkeit.
2. Haltbarkeitsgarantien von CATS sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und die Garantieerklärung zugleich Inhalt, Reichweite und Grenzen der Garantie enthält. Wird eine der in Satz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist die Haltbarkeits- garantie unwirksam.
3. Falschlieferungen oder Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Bezeichnung der Falschlieferung oder des Mangels von CATS anzuzeigen. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
4. Die Leistungen von CATS weisen auch dann die vereinbarte Beschaffenheit auf, wenn eine gemäß Servicevereinbarung mit dem Kunden gewartete Anlage trotz ordnungsgemäßer Wartung durch CATS nicht stets störungsfrei und betriebsbereit arbeitet. CATS übernimmt daher keine Gewähr für den stets störungsfreien und betriebsbereiten Zustand der von ihr gewarteten Anlage. Eventuelle Mängelansprüche des Kunden werden durch Verbesserung erfüllt. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von CATS durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. Herstellung eines mangelfreien Werks. Der Verbesserungsanspruch des Kunden umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch nach dem vertraglichen Gebrauch nicht vorgesehene äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, vom Kunden eingebrachte Fremdprodukte oder ähnliches entstanden sind.
5. Die Ansprüche des Kunden wegen von CATS erbrachter Lieferungen und Leistungen auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren 12 Monate nach Erbringung der Leistung oder, sofern gemäß Ziffer V Absatz 1 eine Abnahme erforderlich ist, mit der Abnahme bzw. selbständigen Teilabnahme. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung gemäß Satz 1 verjährt ist und CATS sich herauf beruft.
6. Die Beseitigung von Mängeln und die Versendung der betroffenen Waren erfolgen außerhalb der Gewährleistungspflicht auf Kosten des Kunden. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst mit Annahme der Ware im Lager von CATS auf CATS über.

IX. Haftungsbeschränkungen
1. CATS haftet dem Kunden im Falle vertragswesentlicher Pflichtverletzungen, sofern CATS nicht nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat CATS jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist im Falle des Satz 1 jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei dem abzusichernden Risiko entsprechend regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich der Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden) ist eine Haftung von CATS – insbesondere auch für Folgeschäden – ausgeschlossen, wenn CATS nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat CATS jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dem Kunden Rechte aus einer von CATS übernommenen Garantie zustehen oder CATS für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

X. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CATS und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nürnberg. CATS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Service- und Montagebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt..

ALLGEMEINE SOFTWARE-LIEFERBEDINGUNGEN

der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG
(Stand Dez. 2009)

1. Allgemeines

Diese Lieferbedingungen gelten für von CATS erstellte Anwendersoftware (SPS, C ++ etc.) im Zuge eines Einzel- oder Projektauftrages. Entgegenstehende allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit als CATS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirkt die Nutzungsrechte an der von CATS gelieferten Software. Das Abändern oder Duplizieren von Teilen oder des Gesamten ist unstatthaft und bedarf der schriftlichen Zustimmung von CATS. Andererseits kann die Software von CATS mehrfach verwertet werden.

3. Erstellung von Software-Zusatzfunktionen

3.1 Die Software wird nach den vereinbarten schriftlichen Angaben (Pflichtenheft) des Kunden erstellt. Müssen diese von CATS erweitert und überarbeitet werden, so muss vor Beginn der Programmerstellung diese Fassung vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und gegengezeichnet freigegeben werden. Stillschweigen dazu – nach angemessener Bearbeitungsfrist – gilt ebenfalls als Einverständnis. Diese zusätzlichen Klärungen können einen wesentlichen Einfluss auf den Preis und die Lieferzeit der Software nehmen. Danach auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
3.2 CATS behält sich das Recht der Wahl der zur Anwendung kommenden Programmiersprache vor. Etwaige Wünsche oder Forderungen des Kunden müssen im Zuge der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor der Erstellung des Pflichtenheftes bekannt gegeben werden und können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.3 Die Abnahme erfolgt spätestens 4 Wochen nach der Lieferung bzw. Inbetriebnahme, ansonsten gilt die Software als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme abzulehnen.

4. Gewährleistung

4.1 Die Gewährleistung auf die Software beginnt mit dem Abnahmedatum und beträgt 6 Monate.
4.2 Nicht mit CATS abgesprochene und vereinbarte Eingriffe bzw. Änderungen durch den Kunden bzw. Dritte an der von CATS erstellten Software, haben den sofortigen Gewährleistungs- oder Garantieverlust sowie den Haftungsausschuss zur Folge.

5. Mängel

5.1 Allfällige reproduzierte Mängel sind vom Kunden schriftlich zu dokumentieren und an CATS weiterzuleiten. Diese werden in angemessener Frist und innerhalb der Dienstzeiten von CATS behoben, wobei alle zur Untersuchung und Behebung erforderlichen Maßnahmen vom Kunden zu treffen sind. Sämtliche Reisekosten, Arbeitsaufwand und Nächtigungen sind vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt erst recht, wenn sich bei Nachuntersuchungen herausstellt, dass kein von CATS zu vertretender Mangel vorliegt.
5.2 Die Anlage wird gewissenhaft projektiert und programmiert. CATS haftet jedoch nicht für Folge- und Vermögensschäden sowie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsenverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

6. Leistungsumfang

6.1 Die Enddokumentation wird von CATS in angemessener Frist nach der Abnahme auf einem elektronischen Datenträger an den Kunden geliefert und umfasst die Funktionsbeschreibung.
6.2 Arbeiten während der Software-Inbetriebnahme, die über den Leistungsumfang des Auftrags hinausgehen sowie Warte- bzw. Stillstandszeiten, welche nicht im Bereich von CATS liegen, werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen von CATS in Rechnung gestellt. Basis für diese Abrechnung sind von CATS erstellte und vom Kunden zu bestätigende Leistungsnachweise.
6.3 Um eine effiziente Inbetriebnahme von kundenseitig beigestellten Geräten zu ermöglichen, muss CATS ein Fachmann der jeweiligen Lieferfirma während der Inbetriebnahme als Ansprechpartner für Auskünfte bzw. Supportleistungen zur Verfügung stehen.

7. Zusätzliche Bedingungen

Sofern in den allgemeinen Software-Lieferbedingungen der CATS nicht anders angegeben, gelten zusätzlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von CATS sowie die "Allgemeinen Service- und Montagebedingungen", siehe: www.craneautomation.de

Eine unserer Stärken

Pendelregelung

OptiSway®

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