ALLGEMEINE SOFTWARE-LIEFERBEDINGUNGEN

der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG
(Stand Dez. 2009)

1. Allgemeines

Diese Lieferbedingungen gelten für von CATS erstellte Anwendersoftware (SPS, C ++ etc.) im Zuge eines Einzel- oder Projektauftrages. Entgegenstehende allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit als CATS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirkt die Nutzungsrechte an der von CATS gelieferten Software. Das Abändern oder Duplizieren von Teilen oder des Gesamten ist unstatthaft und bedarf der schriftlichen Zustimmung von CATS. Andererseits kann die Software von CATS mehrfach verwertet werden.

3. Erstellung von Software-Zusatzfunktionen

3.1 Die Software wird nach den vereinbarten schriftlichen Angaben (Pflichtenheft) des Kunden erstellt. Müssen diese von CATS erweitert und überarbeitet werden, so muss vor Beginn der Programmerstellung diese Fassung vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und gegengezeichnet freigegeben werden. Stillschweigen dazu – nach angemessener Bearbeitungsfrist – gilt ebenfalls als Einverständnis. Diese zusätzlichen Klärungen können einen wesentlichen Einfluss auf den Preis und die Lieferzeit der Software nehmen. Danach auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
3.2 CATS behält sich das Recht der Wahl der zur Anwendung kommenden Programmiersprache vor. Etwaige Wünsche oder Forderungen des Kunden müssen im Zuge der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor der Erstellung des Pflichtenheftes bekannt gegeben werden und können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.3 Die Abnahme erfolgt spätestens 4 Wochen nach der Lieferung bzw. Inbetriebnahme, ansonsten gilt die Software als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme abzulehnen.

4. Gewährleistung

4.1 Die Gewährleistung auf die Software beginnt mit dem Abnahmedatum und beträgt 6 Monate.
4.2 Nicht mit CATS abgesprochene und vereinbarte Eingriffe bzw. Änderungen durch den Kunden bzw. Dritte an der von CATS erstellten Software, haben den sofortigen Gewährleistungs- oder Garantieverlust sowie den Haftungsausschuss zur Folge.

5. Mängel

5.1 Allfällige reproduzierte Mängel sind vom Kunden schriftlich zu dokumentieren und an CATS weiterzuleiten. Diese werden in angemessener Frist und innerhalb der Dienstzeiten von CATS behoben, wobei alle zur Untersuchung und Behebung erforderlichen Maßnahmen vom Kunden zu treffen sind. Sämtliche Reisekosten, Arbeitsaufwand und Nächtigungen sind vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt erst recht, wenn sich bei Nachuntersuchungen herausstellt, dass kein von CATS zu vertretender Mangel vorliegt.
5.2 Die Anlage wird gewissenhaft projektiert und programmiert. CATS haftet jedoch nicht für Folge- und Vermögensschäden sowie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsenverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

6. Leistungsumfang

6.1 Die Enddokumentation wird von CATS in angemessener Frist nach der Abnahme auf einem elektronischen Datenträger an den Kunden geliefert und umfasst die Funktionsbeschreibung.
6.2 Arbeiten während der Software-Inbetriebnahme, die über den Leistungsumfang des Auftrags hinausgehen sowie Warte- bzw. Stillstandszeiten, welche nicht im Bereich von CATS liegen, werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen von CATS in Rechnung gestellt. Basis für diese Abrechnung sind von CATS erstellte und vom Kunden zu bestätigende Leistungsnachweise.
6.3 Um eine effiziente Inbetriebnahme von kundenseitig beigestellten Geräten zu ermöglichen, muss CATS ein Fachmann der jeweiligen Lieferfirma während der Inbetriebnahme als Ansprechpartner für Auskünfte bzw. Supportleistungen zur Verfügung stehen.

7. Zusätzliche Bedingungen

Sofern in den allgemeinen Software-Lieferbedingungen der CATS nicht anders angegeben, gelten zusätzlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von CATS sowie die "Allgemeinen Service- und Montagebedingungen", siehe: www.craneautomation.de

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