ALLGEMEINE SERVICE- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG
(Stand Dez. 2009)

I. Geltung/Vertragsabschluss
1. Alle Service- und Montageleistungen der CATS Crane Automation Technology Systems GmbH & Co KG (nachfolgend CATS genannt) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Service- und Montagebedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen o.ä. gelten nur, soweit sie sich mit diesen Service- und Montagebedingungen decken.
2. Schriftliche Angebote von CATS sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich festgelegt wurde. Im Übrigen sind Angebote, Preislisten und andere Informations- schriften von CATS freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch rechtzeitige Annahme eines schriftlichen Angebots von CATS oder sonst mit der Auftragsbestätigung von CATS zustande, welche in diesem Fall den Umfang der von CATs übernommenen Pflichten bestimmt. Ist eine Auftragsbestätigung durch CATS nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich oder unüblich, so kommt der Vertrag mit Beginn der Service- und Montagearbeiten durch CATS zustande, wenn nicht der Kunde zuvor ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden sind für CATS nur dann verbindlich, wenn sie von CATS schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden.
3. Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von CATS in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind als Download unter www.CATS-craneautomation.de verfügbar. Die gegenständlichen Service- und Montagebedingungen stellen eine Ergänzung dieser AGB`s dar.

II. Vertragsabwicklung/Subunternehmer
1. Nach Zustandekommen des Vertrags benennen CATS und der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Erklärungen eines benannten Ansprechpartners gegenüber dem benannten Ansprechpartner der anderen Partei sind für die betreffende Vertragspartei verbindlich.
2. Nach Vertragsabschluss erfolgende Änderungen der vereinbarten Service- oder Montageleistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Verzögern sich die Service- oder Montageleistungen aus Gründen, die CATS nicht zu vertreten hat, hat der Kunde die CATS insoweit entstehenden Mehrkosten, auch solche für Wartezeiten, zu tragen.
3. Erkennt CATS, dass eine Vorgabe des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, wird CATS dies einschließlich der daraus abzuleitenden Folgerungen, soweit diese für CATS erkennbar sind, dem Kunden umgehend mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich über eine erforderliche Änderung seiner Vorgabe zu entscheiden.
4. CATS ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzuschalten.

III. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorleistungen und Leistungen, die er selbst oder ein von ihm beauftragter Werkunternehmer oder Lieferant für die Service- oder Montageleistungen, die CATS zu erbringen hat, rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht werden. Von CATS insoweit spezifizierte Anforderungen oder Vorgaben sind dabei einzuhalten.
2. Der Kunde stellt CATS alle für die Service- oder Montageleistungen erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung. CATS wird die insoweit überlassenen Unterlagen sorgfältig und vertraulich behandeln und, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zurückgeben. Soweit die überlassenen Informationen im Rahmen der Mängelhaftung von CATS von Bedeutung sind, ist CATS berechtigt, hiervon Kopien anzufertigen. Falls es sich bei den überlassenen Informationen erkennbar um Betriebsgeheimnisse des Kunden handelt, sind die Kopien innerhalb eines Monats nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden zu vernichten, soweit nicht die geheimhaltungsbedürftige Information mittlerweile allgemein bekannt geworden ist.
3. Vor Beginn der Service- oder Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Unterlagen und technischen Daten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ermöglicht und gestattet CATS den Zugang zum Service- oder Montageort. Des weiteren hat der Kunde die für die Durchführung der Service- oder Montageleistungen notwendigen technischen Einrichtungen wie insbesondere Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenüber- tragungsleitungen sowie sonstige von CATS angeforderte Einrichtungen oder angefordertes Hilfspersonal bereit und CATS in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Sollte der Kunde feststellen, dass eine Leistung von CATS fehlerbehaftet ist oder nicht mit vorhandenen Plänen oder Spezifikationen übereinstimmt, hat er CATS hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Der Kunde hat den von CATS zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen die geleisteten Arbeitszeiten nach bestem Wissen schriftlich zu bestätigen und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Service- oder Montageleistungen auszuhändigen.
6. Soweit am Ort des Service- oder Montageeinsatzes andere Unfallverhütungsvorschriften als die der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) und/oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gelten, hat der Kunde CATS hierüber und über die dafür einzuhaltenden Bestimmungen rechtzeitig zu informieren und detailliert zu unterweisen. Eventuell zusätzlich erforderliche Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen hat der Kunde CATS auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7. Kommt der Kunde den in den vorgenannten Absätzen genannten Mitwirkungs- obliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist er CATS zum Ersatz sämtlicher hieraus entstehenden Mehraufwendungen und Schäden verpflichtet.

IV. Fristen/Termine
1. Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Leistungen verschieben, wird CATS den Kunden hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungs- termin benennen.
2. Im Falle höherer Gewalt und anderer von CATS nicht zu vertretender Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mängel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsproblemen, höherer Gewalt und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Subunternehmer eintreten – verlängern sich die Ausführungs- und Fertigstellungsfristen in angemessenem Umfang, wenn CATS dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist. CATS hat den Kunden in den vorgenannten Fällen unverzüglich zu benachrichtigen. Wird durch einen solchen Umstand die Service- oder Montageleistung dauerhaft unmöglich oder ist CATS aufgrund eines solchen Umstands berechtigt, die Leistung zu verweigern, kann CATS vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Verlängern sich die Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen durch einen solchen Umstand oder wird CATS von seiner Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten, wenn CATS nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat CATS insoweit jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, ist CATS berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne insoweit dem Kunden zum Ersatz eines etwaig entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

V. Abnahme, Gefahrübergang
1. Eine förmliche Abnahme des Werkes bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
2. Soweit gemäß Punkt 1 eine Abnahme stattzufinden hat und zur Erbringung der Service- oder Montageleistungen Lieferungen erforderlich sind, geht die Gefahr hinsichtlich der gelieferten Gegenstände mit deren Anlieferung an den Service- oder Montageort auf den Kunden über.

VI. Vergütung
1. Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung von CATS. Fehlt es an Angebot und/oder Auftragsbestätigung oder enthalten diese keine Angaben zur Vergütung, gelten die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß der angebotenen Verrechnungssätze für Service- und Dienstleistungen von CATS als vereinbart. Soweit nicht die Parteien einen Festpreis vereinbart haben, sind CATS entstehende Fahrt- und Transportkosten separat zu vergüten. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der am Leistungstag geltenden Mehrwertsteuer.
2. Sollte der Kunde den Vertrag rechtswirksam aus einem nicht von CATS zu vertretenden wichtigen Grund kündigen, so hat der Kunde CATS die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten, unabhängig davon, ob für die bis dahin erbrachten Teilleistungen Teilzahlungen vereinbart waren oder nicht. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, eine pauschale Auflösungsvergütung in Höhe von 40 Prozent aus der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung und der gemäß Satz 1 zu zahlenden Teilvergütung zu zahlen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der CATS durch die Kündigung entstehende Nachteil geringer ist. Darüber hinausgehende Ansprüche von CATS bleiben davon unberührt. Soweit CATS zur Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmer eingeschaltet hat und verpflichtet ist, diese infolge der Kündigung durch den Kunden Auflösungsvergütungen zu zahlen, ist der Kunde verpflichtet, CATS die an die Subunternehmer gezahlten Auflösungsvergütungen zu erstatten.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Gibt CATS gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen, deren Umfang ein Viertel des voraussichtlichen Auftragswerts überschreitet, an Dritte in Auftrag, ist CATS berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen; Sicherheit hierfür hat CATS dem Kunden auch dann nicht zu stellen, wenn der Kunde noch nicht das Eigentum an den betroffenen Stoffen oder Bauteilen erworben hat. Das Recht, Abschlagszahlungen gemäß Satz 2 zu verlangen, gilt auch für vertragsmäßig erbrachte und in sich abgeschlossene Teile des Werkes.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder Stundung ist CATS berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% über dem aktuellen Basiszinssatz zu berechnen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Stellt der Kunde die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, werden alle Forderungen von CATS sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf.
4. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt, ferner dann, wenn CATS eine grobe Pflichtverletzung zur Last fällt.

VIII. Garantien, Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Sollten Garantien vereinbart werden, so bedürfen diese der Schriftform zur Rechtsgültigkeit.
2. Haltbarkeitsgarantien von CATS sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und die Garantieerklärung zugleich Inhalt, Reichweite und Grenzen der Garantie enthält. Wird eine der in Satz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist die Haltbarkeits- garantie unwirksam.
3. Falschlieferungen oder Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Bezeichnung der Falschlieferung oder des Mangels von CATS anzuzeigen. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
4. Die Leistungen von CATS weisen auch dann die vereinbarte Beschaffenheit auf, wenn eine gemäß Servicevereinbarung mit dem Kunden gewartete Anlage trotz ordnungsgemäßer Wartung durch CATS nicht stets störungsfrei und betriebsbereit arbeitet. CATS übernimmt daher keine Gewähr für den stets störungsfreien und betriebsbereiten Zustand der von ihr gewarteten Anlage. Eventuelle Mängelansprüche des Kunden werden durch Verbesserung erfüllt. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von CATS durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. Herstellung eines mangelfreien Werks. Der Verbesserungsanspruch des Kunden umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch nach dem vertraglichen Gebrauch nicht vorgesehene äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, vom Kunden eingebrachte Fremdprodukte oder ähnliches entstanden sind.
5. Die Ansprüche des Kunden wegen von CATS erbrachter Lieferungen und Leistungen auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren 12 Monate nach Erbringung der Leistung oder, sofern gemäß Ziffer V Absatz 1 eine Abnahme erforderlich ist, mit der Abnahme bzw. selbständigen Teilabnahme. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung gemäß Satz 1 verjährt ist und CATS sich herauf beruft.
6. Die Beseitigung von Mängeln und die Versendung der betroffenen Waren erfolgen außerhalb der Gewährleistungspflicht auf Kosten des Kunden. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst mit Annahme der Ware im Lager von CATS auf CATS über.

IX. Haftungsbeschränkungen
1. CATS haftet dem Kunden im Falle vertragswesentlicher Pflichtverletzungen, sofern CATS nicht nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat CATS jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist im Falle des Satz 1 jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei dem abzusichernden Risiko entsprechend regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich der Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden) ist eine Haftung von CATS – insbesondere auch für Folgeschäden – ausgeschlossen, wenn CATS nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat CATS jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dem Kunden Rechte aus einer von CATS übernommenen Garantie zustehen oder CATS für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

X. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CATS und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nürnberg. CATS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Service- und Montagebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt..

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